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AGB

Stand: 01.01.2010

1. Gültigkeit

1.1.  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zu erbringenden Lieferungen und Leistungen (nachstehend zusammengefasst „Lieferungen“ genannt)  der Fa. VANQUISH GmbH (nachstehend „VANQUISH“ genannt) gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen (nachstehend „Kunde“ genannt); entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden von VANQUISH vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung nicht anerkannt.

1.2.  Bei allen künftigen Geschäften gelten die Geschäftsbedingungen von VANQUISH auch dann, wenn auf deren Geltung nicht noch einmal ausdrücklich hingewiesen ist.

1.3.  Die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen bzw. der Antritt der von VANQUISH angebotenen und vom Kunden bestellten Dienstleistung gilt in jedem Fall als Anerkennung der allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen von VANQUISH.

2. Angebot und Annahme

2.1.  Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. VANQUISH ist berechtigt, das Angebot innerhalb von drei Wochen anzunehmen.

2.2.  Angebote von VANQUISH sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Annahmeerklärung zustande. Einer Annahmeerklärung steht die Auftragsbestätigung, die Bereitstellung einer bestellten Ware nebst Mitteilung deren Versandbereitschaft sowie der Beginn mit der Ausführung von bestellten Arbeits-, Dienst- bzw. Werkleistungen gleich.

2.3.  Vereinbarungen, die zwischen VANQUISH und dem Kunden getroffen werden, sind grundsätzlich schriftlich niederzulegen.

3. Preise und Lieferumfang

3.1.  Preise verstehen sich in EURO (€) netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer ab Werk.  Fallen Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung für Warenlieferungen sowie Kosten für Anfahrt-, Abfahrt-, Arbeits- und Wartezeiten sowie Wege- und Auslösungskosten für sonstige Leistungen an, werden diese gesondert in Rechnung gestellt.

3.2.  Preise für Waren umfassen nicht Aufstellung und Montage vor Ort sowie Installation und Inbetriebnahme. Reparaturarbeiten und sonstige Leistungen sind gesondert zu vergüten, es sei denn, es handelt sich um Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung.

3.3.  Ist eine Vereinbarung über einen Preis zustande gekommen, ist VANQUISH zu einer angemessenen Preisanpassung berechtigt, wenn sich die Lohn-, Bearbeitungs- und Beschaffungskosten nicht unwesentlich erhöht haben. Bei einer Preiserhöhung von mehr als  5 % des vereinbarten Preises, kann der Kunde durch schriftliche Erklärung binnen 2 Wochen nach Zugang  der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.

3.4.  Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Ablichtungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen auch über elektronische Medien enthaltenen Angaben über Leistungen, Maße, Gewichte, Preise und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.

3.5.  Die zu einem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3.6.  Mündliche und schriftliche Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten der von VANQUISH gelieferten Waren und deren Aufstellung sowie Beratungen und Empfehlungen durch Mitarbeiter von VANQUISH erfolgen nach bestem Wissen. Sie sind unverbindlich und begründen weder ein vertragliches Rechtsverhältnis noch eine Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag. Insbesondere wird der Kunde nicht von seiner Pflicht befreit, sich selbst durch eine Prüfung von der Eignung der Ware für denvon ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.

3.7.  Für die Produkte aus dem Bereich Zubehör und Ersatzteile wird eine Mindestbestellsumme von 100€ netto veranschlagt. Wird diese nicht erreicht, so werden  dem Kunden 10€ netto Versandpauschale für Inlandslieferungen in Rechnung gestellt.

4. Lieferzeit, Teillieferung, Lieferstörung

4.1.  Angegebene Fristen und Termine für Lieferungen sind unverbindlich. Fixgeschäfte werden vorbehaltlich einer ausdrücklichen Vereinbarung nicht geschlossen. Fristen beginnen vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Datum der Auftragsbestätigung.

4.2.  VANQUISH ist jederzeit zur Lieferung sowie zur Vornahme vonTeillieferungen berechtigt. Teillieferungen können sofort in Rechnung gestellt werden.

4.3.  Installations- oder Serviceleistungen, die sich in  ihrer Gesamtlänge über einen Zeitraum von mehr als  6 Wochen erstrecken, berechtigen VANQUISH zu 14-tägigen Zwischenrechnungen.

4.4.  Die Einhaltung von Fristen und Terminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizubringender Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Vorleistungsverpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen
angemessen; dies gilt nicht, wenn VANQUISH die Verzögerung zu vertreten hat.

4.5.  Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Ereignissen, die VANQUISH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzugehören insbesondere Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.), auch wenn sie bei Zulieferern von VANQUISH oder dessen Unterlieferanten eintreten, hat VANQUISH auch verbindlich vereinbarte Fristen und Termine nicht zu vertreten. Solche Lieferverzögerungen berechtigen VANQUISH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

4.6.  Bei einer Leistungsverzögerung im Sinne von Ziffer  4.5. von länger als 3 Monaten sind beide Seiten nur berechtigt, hinsichtlich der rückständigen Lieferung von der Vereinbarung zurückzutreten.

4.7.  Verlängert sich die Lieferzeit nach Ziffer 4.5. oder wird VANQUISH von der Verpflichtung nach Ziffer 4.6. frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Hierauf kann sich VANQUISH nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt ist.

4.8.  Bei Nichteinhaltung von Fristen oder Terminen aus anderen als den in Ziffer 4.5. genannten Gründen ist der Kunde berechtigt, VANQUISH schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen.  Wird durch VANQUISH die Lieferung bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erbracht, so hat der Kunde das Recht hinsichtlich der rückständigen Lieferung von der Vereinbarung zurückzutreten, es sei denn, der Kunde hat an der Teillieferung kein Interesse.

4.9.  Kommt VANQUISH im Sinne von Ziffer 4.8. in Lieferungsverzug, sind Schadensersatzansprüche auf die Höhe des voraussehbaren Schadens beschränkt. Das gilt nicht,wenn VANQUISH den Lieferungsverzug grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat oder ein Fixgeschäft vereinbart war.

4.10.  Im Falle der Nichtverfügbarkeit der versprochenen Lieferung, die in dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkennbar war, ist VANQUISH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. VANQUISH verpflichtet sich, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich zu informieren und Leistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.

5. Gefahrübergang, Transport

5.1.  Es wird Lieferung ”ab Werk” vereinbart; es gilt der Incoterm ”EXW” in der jeweils neuesten Fassung.

5.2.  Soll VANQUISH auf Wunsch des Kunden den Versand von Ware besorgen, erfolgt dies im Namen und für Rechnung des Kunden. Soweit eine Versandart nicht vereinbart ist, obliegt die Bestimmung der Versandart dem Ermessen von VANQUISH. Eine Gewähr für die kostengünstigste Ausführung übernimmt VANQUISH nicht.

5.3.  VANQUISH ist berechtigt, statt der tatsächlich entstandenen Frachtkosten eine Pauschale zu fordern, die 5 % des Warenwertes, höchstens jedoch € 20,00 pro Frachtgut jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer beträgt.

5.4.  Während des Transports wird die Ware auf Wunsch des Kunden auf seine Rechnung gegen Bruch-, Feuer-, Wasser- oder Transportrisiken versichert.

6. Zahlungsbedingungen

6.1.  Zahlungen sind sofort netto Kasse fällig. Zahlungsverzug tritt unbenommen einer vorherigen Mahnung spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum und Fälligkeit ein.

6.2.  Die Aufrechnung gegen Forderungen von VANQUISH ist nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.

6.3.  In der Annahme von Zahlungsmitteln (Wechsel, Scheck) liegt keine Erfüllung oder Stundung der Forderung. Die Kosten der Verwahrung und Einlösung, insbesondere Diskontspesen, gehen zu Lasten des Kunden.

6.4.  Ist mit dem Kunden die Stundung oder die Hinnahme von Wechseln vereinbart, so wird ohne Rücksicht auf diese Vereinbarung und die Laufzeit der Wechsel die gesamte Forderung von VANQUISH fällig, wenn der Kunde mit den vereinbarten Zahlungen in Verzug gerät oder die Einlösung von Zahlungsmitteln aus vom Kunden zu vertretenen Gründen scheitert, sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern, der Kunde die Forderung von VANQUISH bestreitet oder sonst gefährdet.

6.5.  Im Falle der Vermögensverschlechterung ist VANQUISH berechtigt, noch nicht erbrachte Leistungen von der vorherigen Zahlung des Kaufpreises oder der Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen. Kommt der Kunde der Vorleistungspflicht wegen Vermögensverschlechterung nicht nach, so kann VANQUISH nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

7. Eigentums- / Nutzungsrechte

7.1.  Mit der Lieferung und Bezahlung von Software-Programmen wird kein Eigentum am Programm, sondern lediglich das Nutzungsrecht am Programm erworben. Software-Programme bleiben Eigentum des Herstellers.

7.2.  Soweit vom Hersteller Seriennummern für Produkte vergeben worden sind, sind diese vom Kunden auf der entsprechende Urkunde zu vermerken.

7.3.  Der Kunde verpflichtet sich, die Lizenzbedingungen des Herstellers einzuhalten.

7.4.  Eine Reproduktion der von VANQUISH vertriebenen Waren und Produkte, ganz oder auszugsweise, ist dem Kunden nicht gestattet. Dieses gilt auch für Handbücher und sonstige Waren- bzw. Produktunterlagen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1.  VANQUISH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller entstandener Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.

8.2.  Wird die Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt und erlischt dadurch das Eigentum von VANQUISH an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass VANQUISH Miteigentum an der einheitlichen Sache oder an dem vermischten Bestand in dem Umfang erwirbt, als der Wert der von VANQUISH gelieferten Ware im Verhältnis zu den verbundenen oder vermischten Gegenständen steht. Erfolgt eine Verarbeitung mit VANQUISH nicht gehörenden Gegenständen, wird vereinbart, dass VANQUISH an der neuen Sache das Miteigentum entsprechend dem Vorgenannten erwirbt. Die durch Verbindung, Vermischung oder aus der Verarbeitung entstehenden Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

8.3.  Gehört die Weiterveräußerung an Dritte zum gewöhnlichen Geschäftsbetriebs des Kunden, ist er berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Darüber hinaus ist der Kunde zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland nur nach vorherigen schriftlichen Zustimmung von VANQUISH berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und für VANQUISH mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren.

8.4.  Der Kunde tritt VANQUISH sämtliche ihm bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Ersatzansprüche im Falle der Weiterveräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen VANQUISH nicht gehörenden Waren, veräußert, erfolgt die Abtretung  nur in Höhe des Miteigentumsanteil von VANQUISH an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Hat der Kunde die Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus diesem Vertrag in gleichem Umfang an VANQUISH abgetreten, wie es vorstehend für eine Kaufpreisforderung bestimmt ist. VANQUISH nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät.

8.5.  Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde unverzüglich gegenüber dem Dritten auf das Eigentum von VANQUISH hinzuweisen und VANQUISH schriftlich eine Mitteilung von den Pfändungsversuchen oder den anderen Zugriffen zu machen, damit Gegenmaßnahmen ergriffen werden können.

8.6.  Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist VANQUISH – auch ohne angemessene Fristsetzung zur Leistung – berechtigt,vom Vertrag zurückzutreten. Hinsichtlich der Verwertung der Vorbehaltsware gilt:

a)  VANQUISH ist nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Vorbehaltsware nach bestem Ermessen, insbesondere auch freihändig, zu verwerten.

b)  Abgetretene Forderungen kann VANQUISH unmittelbar bei dem Dritten einziehen. Zu diesem Zweck ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen von VANQUISH die Abtretung Drittgläubigern bekannt zu geben und VANQUISH die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen  Angaben zu machen und Unterlagen herauszugeben.

8.7. VANQUISH verpflichtet sich, die nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach eigenem Ermessen insoweit freizugeben, als ihr Wert und der Wert der übrigen VANQUISH zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt. Mit der vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gehen ohne weiteres das Eigentum an allen gelieferten Waren sowie sämtliche abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

9. Gewährleistung

9.1.  Der Kunde, hat er die Lieferung unverzüglich nach Übergabe bzw. Leistung zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Zeigt sich ein Mangel, ist dieser VANQUISH unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax oder Email) Rüge bei VANQUISH. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss dieser unverzüglich nach der Entdeckung angezeigt werden. Die Gewährleistungsrechte des Kunden entfallen, soweit er den zuvor genannten Obliegenheiten nicht nachgekommen ist.

9.2.  Geringfügige Änderungen oder handelsübliche Abweichungen der Lieferung, welche die beabsichtigte Verwendung nicht beeinträchtigen, sind zulässig und stellen keinen Mangel dar, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von VANQUISH zumutbar sind.

9.3.  Bei berechtigten Beanstandungen ist VANQUISH nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen  Ware bzw. erneute Erbringung der Leistung (Neulieferung) berechtigt. Ist VANQUISH zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen,  die VANQUISH zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl bzw. ist diese nicht möglich, so ist der Kunde grundsätzlich berechtigt, nach eigener Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. VANQUISH ist zum dreimaligen Nachbesserungsversuch berechtigt, es sei denn, dieses ist dem Kunden nicht zumutbar.

9.4.  Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkt sich die Gewährleistung zunächst auf die Lieferung einer Mangelfreien Montageanleitung, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Dieses gilt nicht, soweit infolge der mangelhaften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten ist.

9.5.  Die Haftung von VANQUISH ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Beschränkung gilt nicht, soweit VANQUISH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist oder ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.

9.6.  Die Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Erbringung oder – soweit erforderlich – Abnahme der Leistung. Das gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreiben.

9.7.  Die vorgenannten Beschränkungen der Gewährleistung gelten nicht, wenn VANQUISH Arglist vorwerfbar oder von VANQUISH eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware gewährt ist.

9.8.  Gebrauchte Ware wird außer für den Fall der Garantie, der Arglist oder anderweitiger Vereinbarungen unter Ausschluß der Gewährleistung verkauft und geliefert.

9.9.  Soweit ein Kunde seinerseits wegen einer von VANQUISH gekauften Ware Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen, soweit eine Gewährleistung von VANQUISH nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch geschuldet ist. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer 9.5. entsprechend.

10. Garantien

10.1.  Die Übernahme einer Garantie durch VANQUISH bedarf einer ausdrücklichen Erklärung.

10.2.  Soweit ein Hersteller eine Garantie für die Beschaffenheit von VANQUISH gelieferter Ware oder dafür, dass die Ware für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, übernimmt, stehen dem Kunden unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen ausschließlich gegenüber dem Hersteller zu.

11. Allgemeine Haftung

11.1.  Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es ist eine VANQUISH zurechenbare Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eingetreten oder VANQUISH hat eine wesentliche vertragliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt.

11.2.  Soweit VANQUISH für Pflichtverletzungen dem Grunde nach haftet, beschränkt sich die Haftung – ausgenommen für den Fall des groben Verschuldens – auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Höhe des Warenwertes beschränkt.

11.3.  Die Haftung für Datenverlust bei dem Kunden ist, soweit VANQUISH dem Grunde nach haftet, auf den Wiederherstellungsaufwand bei vorhanden sein von Sicherungskopien beschränkt.

11.4.  Allgemein verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden nach einem Jahr, es sei denn, VANQUISH haftet wegen Vorsatz.

11.5.  Vanquish übernimmt keine Haftung für Schäden aus Patent- oder Rechtsverletzungen ihrer Lieferanten.

11.6.  Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.

12. Datensicherungsobliegenheit

Dem Kunden obliegt die Verpflichtung, die Datensicherung nach dem jeweiligen Stand der Technik täglich mit in regelmäßigem Wechsel zum Einsatz gebrachten Datenträgern vorzunehmen.

13. Nutzungsrechte / Lizenzen

13.1.  Der Kunde hat das Recht, Software in der vom Lizenzgeber bestimmten Betriebsumgebung mangels ausdrücklicher Vereinbarung in dem Umfang zu nutzen, wie im Programmschein festgelegt. In Ermangelung eines Programmscheins oder einer ausdrücklichen Regelung gilt, dass das Nutzungsrecht für einen einzelnen Anwender auf einem einzelnen Computer gewährt wird.

13.2. VANQUISH überträgt Lizenzen Dritter nur zu deren Lizenzbedingungen.

14. Sonstiges

14.1.  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.2.  Erfüllungsort für alle gegenseitigen Rechte und Pflichten und ausschließlicher Gerichtsstand ist Oldenburg. VANQUISH ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

14.3.  An von VANQUISH erstellten Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen (Unterlagen) behält sich VANQUISH seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorherigen Zustimmung von VANQUISH genutzt, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag VANQUISH nicht erteilt wurde, VANQUISH auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen VANQUISH zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

14.4.  VANQUISH weist darauf hin, dass Daten der Kunden, die den Geschäftsverkehr betreffen, im Sinne des Datenschutzgesetzes verarbeitet werden.

14.5.  Sollten eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der VANQUISH GmbH (Stand: 01.01.2010)  pdf